Satzung des Kreisverbandes Coburg-Stadt

Satzung des Kreisverbands Coburg-Stadt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

(Stand: 12. Dezember 2018)

§ 1 Name

1)     Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Coburg-Stadt, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Coburg-Stadt.
2)    Der Kreisverband Coburg-Stadt ist eine Untergliederung des Landesverbands und des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 2 Mitgliedschaft

1)     Mitglied des Kreisverbands Coburg-Stadt kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehört. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand.
2)     Die Mitgliedschaft im Kreisverband Coburg-Stadt schließt eine Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus.
3)     Die Mitarbeit oder Mitgliedschaft in menschenrechtsfeindlichen, z.B. rechtsradikalen, Organisationen ist mit der Mitgliedschaft im Kreisverband Coburg-Stadt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unvereinbar.
4)     Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und sofort wirksam. Über einen Antrag des Kreisvorstandes auf Ausschluss an das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG) nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht kann nur die Kreisversammlung entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand nur nach einem entsprechenden Entschluss der Kreisversammlung gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.

§ 3 Gliederungen

1)     Innerhalb BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Coburg-Stadt, können sich  Ortsverbände gründen.
2)     Ortsverbände bilden sich innerhalb des Gebiets der Stadt Coburg. Sie können sich eigenständig oder auf Ladung durch den Kreisvorstand konstituieren, indem sie sich einen Ortsvorstand wählen, diese Wahl protokollieren und dem Kreisvorstand anzeigen.
3)     Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben. Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch die Ortsversammlung.
4)     Die Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Kreissatzung bzw. der Landes- und Bundessatzung nicht widersprechen darf. Die Ortsverbände regeln im Rahmen dieser Satzungen ihre Angelegenheiten selbstständig.
5)     Im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanungen wird den Ortsverbänden auf Antrag ein eigener Etat zur Bildung eines eigenen Haushalts zugewiesen. Die Ortsverbände üben ihre Finanzautonomie in der Form aus, dass sie eigenständig über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel entscheiden. Der ihnen zugewiesene Etat bleibt Bestandteil des Haushalts des Kreisverbandes. Die Ortsverbände sind daher nach Maßgabe der ordnungsgemäßen Buchführung zu gewissenhafter Belegführung verpflichtet. Eine abschließende Belegprüfung findet durch die RechnungsprüferInnen des Kreisverbandes während der alljährlichen Rechnungsprüfung zur Entlastung des Vorstands statt.

§ 4 Jugendverband

1)     Die GRÜNE JUGEND Coburg-Stadt ist eine BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Coburg-Stadt nahe stehende Jugendorganisation. Sie ist Teil des unabhängigen, bundesweiten Jugendverbandes GRÜNE JUGEND. Aufgabe der GRÜNEN JUGEND Coburg-Stadt in den Organen der Partei ist es, die eigenen Interessen zu vertreten.
2)     Die GRÜNE JUGEND Coburg-Stadt hat Programm-, Satzungs- und Finanzautonomie. Sie erkennt die Grundsätze der Partei an, ihre Satzung darf den Grundsätzen der Partei nicht widersprechen.
3)     Im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanungen wird der GRÜNEN JUGEND auf Antrag ein eigener Etat zur Bildung eines eigenen Haushalts zugewiesen. Die GRÜNE JUGEND Coburg-Stadt übt ihre Finanzautonomie in der Form aus, dass sie eigenständig über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel entscheidet. Der ihr durch den Haushaltsplan des Kreisverbandes zugewiesene Etat bleibt aber Bestandteil des Haushalts des Kreisverbandes. Die GRÜNE JUGEND ist daher nach Maßgabe der ordnungsgemäßen Buchführung zu gewissenhafter Belegführung verpflichtet. Eine abschließende Belegprüfung findet durch die RechnungsprüferInnen des Kreisverbandes während der alljährlichen Rechnungsprüfung zur Entlastung des Vorstands statt.
4)     Die GRÜNE JUGEND Coburg-Stadt hat das Recht, Anträge an die Organe des Kreisverbandes zu stellen und mit einem Vertreter/einer Vertreterin beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die GRÜNE JUGEND Coburg-Stadt wird von Seiten des Kreisverbandes im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt.
5)     Die Kreisversammlung des Kreisverbandes kann auf Antrag die Anerkennung einer GRÜNEN JUGEND Coburg-Stadt aussprechen. Für den Kreisverband besteht nicht die Verpflichtung, einen Jugendverband innerhalb seiner Gliederung aufrecht zu erhalten.
6)     Die GRÜNE JUGEND Coburg-Stadt kann sich gemäß ihrer Satzung selber auflösen. Die Kreisversammlung kann dem Jugendverband mit 2/3-Mehrheit den Status aberkennen.
7)     Sollte der Jugendverband einen anderen Namen als "GRÜNE JUGEND Coburg-Stadt" tragen, gelten die oben genannten Regeln entsprechend.

§ 5 Kreisversammlung

1)     Die Kreisversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes Coburg-Stadt. Sie ist das höchste Wahl- und Beschlussgremium des Kreisverbandes Coburg-Stadt.
2)     Die Kreisversammlung
-    wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes
-    wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten (für den Zeitraum bis zur nächsten  jährlichen Kreisversammlung,)
- stellt die Kreisliste für die Stadtratswahl auf.
- stellt den OB-Kandidaten/die OB-Kandidatin auf.
3)     Die Kreisversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen.
4)     Über die Kreissatzung des Kreisverbands Coburg-Stadt beschließt allein die Kreisversammlung. Sie beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes und die Jahresfinanzplanung. Sie kann darüber hinaus über alle Themen beraten und beschließen.
5)     Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels) unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Der längste Abstand zwischen zwei Kreisversammlungen darf maximal 18 Monate betragen. Außerordentliche Kreisversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder des Kreisverbandes. Für außerordentliche Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.
6)     Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Redeberechtigt sind alle auf der Kreisversammlung anwesenden Personen.
7)     Anträge, die auf einer Kreisversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 48 Stunden vor dem Termin dem Kreisvorstand vorliegen.
8)     Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Ein solcher Antrag wird behandelt, wenn sich mindestens ein Drittel der auf der Kreisversammlung anwesenden Mitglieder für seine Behandlung ausspricht. Satzungsänderungsanträge sind als Initiativantrag unzulässig.
9)     Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.
10)     Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbands. Für die Annahme eines Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
11)     Die Kreisversammlung gibt sich darüber hinaus eine Geschäftsordnung, die Ablauf und Protokollierung der Versammlung regelt.

§ 6 Kreisvorstand

1)     Der Kreisvorstand besteht aus einer Vorstandssprecherin und einem Vorstandssprecher, die gleichberechtigt sind, sowie einem schriftführendem Vorstandsmitglied und dem Kassier/der Kassierin. Es gilt die Quote von mindestens 50% Frauen in Vorstandsämtern. Sollten nicht genug Frauen für die Arbeit im Kreisvorstand gewählt werden, bleiben die Plätze zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf jeder nachfolgenden Kreisversammlung so lange wiederholt, bis die mit Frauen aufzufüllenden Posten besetzt sind.
2)     Daneben können bis zu einem Neuntel der Mitglieder als BeisitzerInnen gewählt werden, maximal jedoch sechs Personen. Diese sind Mitglieder des Kreisvorstandes und als solche stimmberechtigt. Es gilt die Quote von mindestens 50% Frauen als BeisitzerInnen.
3)     Der Kreisvorstand (inkl. der BeisitzerInnen) wird für zwei Jahre gewählt.
4)     Zur Vertretung nach außen sind die beiden VorstandssprecherInnen je einzeln berechtigt.
5)     Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreisversammlungen. Der/die KassierIn trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Die Beschlüsse der Kreisversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt. Der Kreisvorstand schlägt der Kreisversammlung eine Jahresfinanzplanung zur Abstimmung vor. Der Kreisvorstand kann eigenständig über Finanzausgaben beschließen, sofern sich diese innerhalb der von der Kreisversammlung genehmigten Jahresfinanzplanung bewegen.
6)     Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich. Er wird von mindestens einem Vorstandssprecher oder einer Vorstandssprecherin  oder von mindestens drei Kreisvorstandsmitgliedern einberufen.
7)     Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind grundsätzlich für Mitglieder öffentlich.
8)     Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter einE VorstandssprecherIn. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied des Kreisvorstandes widerspricht.
9)    MandatsträgerInnen dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.

§ 7 Arbeitsgruppen

1)     Die Konstituierung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes oder der Kreisversammlung mit einfacher Mehrheit.

2)     Der Vorstand ist darüber hinaus aufgefordert, aktiv die Einrichtung von Arbeitsgruppen zu initiieren, um Mitgliedern eine Beteiligung an der politischen Arbeit zu ermöglichen, und Mitglieder zu einer solchen Beteiligung einzuladen.

3)     Die Arbeitsgruppen arbeiten selbstständig in ihrem Bereich und haben das Recht auf eigene Öffentlichkeitsarbeit.

4)     Die Arbeitsgruppen verfügen über eigene finanzielle Mittel im Rahmen des von der Kreisversammlung beschlossenen Jahresfinanzplanes. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand darüber hinaus weitere Finanzmittel bewilligen.

5)     Anträge auf Auflösung einer Arbeitsgruppe müssen begründet und dürfen erst auf der nächsten Sitzung der Kreisversammlung entschieden werden. Sie sind bei einfacher Mehrheit angenommen.

§ 8 Delegierte des Kreisverbandes

1)     Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte gemäß § 5 dieser Satzung. Mindestens die Hälfte der Delegierten und Ersatzdelegierten sollen Frauen sein.
2)     Die Delegierten erstatten der Kreisversammlung im Anschluss an die Bezirksversammlung, die Landes- bzw. die Bundesdelegiertenkonferenz Bericht.

§ 9 MandatsträgerInnen

1)     Durch den Kreisverband als KandidatInnen aufgestellte MandatsträgerInnen im parlamentarischen Raum sowie die Fraktionen der kommunalen MandatsträgerInnen sind gegenüber der Kreisversammlung und der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.
2)     MandatsträgerInnen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge entsprechend der Finanzordnung.

§ 10 Wahlkreisversammlung

1)     Die Wahlkreisversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des jeweils aktuellen Landtags-/Bezirkstagswahlkreises beziehungsweise Bundestagswahlkreises. Sie sind das höchste Wahl- und Beschlussgremium von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtags-/Bezirkstagswahlkreis beziehungsweise Bundestagswahlkreis.
2)     Die Wahlkreisversammlung wählt
-    die/den Bezirkstagsdirektkandidatin/en
-    die/den Landtagsdirektkandidatin/en
-    die/den Bundestagsdirektkandidatin/en und
-    die ZweitstimmenkandidatInnen des jeweils aktuellen Bezirkstags-/Landtags-/ Bundestagswahlkreises
3)     Über die Einberufung, die Formalien, die Geschäfts- und Tagesordnung von Wahlkreisversammlungen setzt sich der Kreisvorstand mit den jeweils Verantwortlichen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN außerhalb der Stadt Coburg rechtzeitig ins Einvernehmen.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

1)     Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes zur Urabstimmung vorzulegen. Diese muss nicht zwingend in einer Versammlung erfolgen.
2)     Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes beschlossen, so hat eine eigens einzuberufende Kreisversammlung vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.

§ 12 Gültigkeit, das Frauenstatut  und Verweis auf die Landessatzung

1)     Diese Kreissatzung ist eine Satzung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Bundessatzung und des § 9 der Satzung des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am 09.04.2014 in Coburg in Kraft.
2)     Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Bestandteil dieser Kreissatzung.
3)     Für alle nicht in dieser Kreissatzung abschließend geregelten Fragen gilt die jeweils gültige Satzung des Landesverbandes Bayern sinngemäß.

Geschäftsordnung der Kreisversammlung

1)     Die Kreisversammlung wird in der Regel von einem Vorstandssprecher bzw. einer Vorstandssprecherin geleitet und von einem weiteren Mitglied des Vorstands protokolliert. Es kann durch die Kreisversammlung auch eine andere Person als Versammlungsleitung eingesetzt werden.
2)     Der/die VersammlungsleiterIn vergewissert sich bei den anwesenden Mitgliedern, ob der Wunsch besteht, die vorläufige Tagesordnung der Kreisversammlung zu ändern. Danach lässt er/sie die Kreisversammlung über die gegebenenfalls abgeänderte Tagesordnung abstimmen. Der/die VersammlungsleiterIn leitet die Kreisversammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, führt eine Redeliste und erteilt bzw. entzieht den anwesenden Personen das Wort.
3)     Über die Kreisversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse einschließlich der Ablehnung von Anträgen und alle Wahlergebnisse enthält. Wurden die Stimmen ausgezählt, so sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der ProtokollführerIn innerhalb von 2 Wochen in Reinschrift zu bringen und von ihr/ihm und der/dem VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen. Es wird beim Kreisvorstand hinterlegt und ist auf der Homepage des Kreisverbands öffentlich einzusehen.
4)     Alle Personenwahlen werden einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Dies gilt jedoch nicht für die Delegiertenwahlen, es sei denn, ein Mitglied beantragt dies. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält.

Finanzordnung des Kreisverbands Coburg-Stadt 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

1)     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Rechnungsstellung bedarf. Die Mitgliedsbeiträge sind, sofern nicht anders vereinbart, jeweils zur Mitte eines Quartals für das jeweilige Quartal fällig.
2)     Der Mitgliedsbeitrag für Lohn- oder Einkommensteuerveranlagte soll sich bei 1% des Nettoeinkommens orientieren, mindestens aber 6,00 € pro Monat betragen.
3)     Mitglieder in geschlossenen Einrichtungen (JVA, BKH usw.) sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso Empfänger/innen von ALG II, HLU und Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
4)     Befristete Beitragsermäßigung oder -befreiung im Einzelfall kann der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag beschließen.

§2 Ausgaben und Kostenerstattung

1)     Über die Jahresfinanzplanung beschließt die Kreisversammlung. Ausgaben, die sich innerhalb der Jahresfinanzplanung bewegen, können vom Vorstand beschlossen werden.
2)     Ausgaben werden nach vorherigem Beschluss des Vorstandes getätigt. Über nachträgliche Kostenübernahme in Ausnahmefällen, z.B. wenn dringender Handlungsbedarf vorliegt, entscheidet der Vorstand. Diese Ausnahmefälle werden im Jahreskassenbericht aufgeführt.
3)     Kosten, die einem Ortsverband oder einem einzelnen Mitglied entstehen, müssen dem/der KreiskassiererIn mit Angabe der Kostenursache belegt werden.
4)     Im Übrigen gelten die sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Finanzordnung des Landesverbands Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung für den Kreisverband Coburg-Stadt entsprechend, insb. § 3.4 der Landesfinanzordnung zur monatlichen Beitragsabführung des Kreisverbandes an Landesverband und Bundesverband.

§ 3 Fraktionsfinanzen und Beiträge der Mandatsträger/innen

1)     Falls Fraktionsgelder überwiesen werden, muss dafür ein eigenes Fraktionskonto eingerichtet werden. Die Fraktionsgelder dienen dazu, den Mehraufwand für die Vernetzung von den Fraktionären abzudecken. Es sind Pauschalen, deren Verwendung nicht abgerechnet werden muss. Es ist in das Ermessen der Fraktionäre gestellt, wofür die Gelder verwendet werden. Auf gar keinen Fall darf eine direkte Überweisung auf ein Parteikonto erfolgen.
Die Fraktion sorgt für die zweckgebundene Verwendung der Fraktionsgelder,der Finanzierung von gemeinsamen Aktivitäten (Fraktionssitzungen, Fraktionsklausuren, Veranstaltungen der Fraktionen).
2)     Von allen Einnahmen, die sich aus dem kommunalen Mandat ergeben, werden 30 % an den Kreisverband Coburg-Stadt abgeführt.
3)     Die MandatsträgerInnen sind aufgefordert, alle Einnahmen, die sich aus einem Mandat ergeben, dem Kreisvorstand jährlich offen zu legen.