Zum Bebauungsplanenwurf 41/18

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 41/18 vom 21.04.2021 für das Gebiet zwischen der Itz und der Bamberger Straße

von Ina Sinterhauf

Gegen den Bebauungsplanentwurf Nr. 41/18 vom 21.04.2021 für das Gebiet zwischen der Itz und der Bamberger Straße möchten wir folgende Einwände vorbringen:

1. Uferstraße nicht in den Bebauungsplan einbeziehen

Der Straßenraum der Uferstraße hat eine große Bedeutung für die Entwicklung des Geländes am Güterbahnhof. Die Planungen am Güterbahnhofsgelände befinden sich derzeit in den Anfängen, und es wären für die Uferstraße verschiedene Nutzungen in Ergänzung dazu denkbar. Daher sollte die Uferstraße im Zusammenhang mit der Entwicklung des Güterbahnhofsgeländes gesehen werden und dem dortigen Bebauungsplan zugeordnet werden.

2. Kein Verkauf der Dieselstraße, sondern Verpachtung

Dass die Firma Brose durch kontinuierlichen Grundstückszukäufen alleiniger Anlieger der Dieselstraße ist, ist kein zwingendes Argument für einen Verkauf des Geländes. Öffentlicher Grund sollte nur dann verkauft werden, wenn dies für die Stadt Coburg unabweisbare Vorteile bedeutet oder im öffentlichen Interesse liegt. Sowohl die durch die Firma Brose geplante Nutzung des Geländes als Parkfläche als auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der Dieselstraße durch die Firma Brose kann statt durch Verkauf auch durch Erbpacht erfüllt werden.

3. Erhalt Fußweg der Bamberger Straße entlang des Firmengeländes

Der Fußweg auf der Straßenseite der Bamberger Straße entlang des Firmengeländes muss erhalten bleiben. Die im Bebauungsplan angeführten alternativen Wegeführungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite bzw. entlang der Uferstraße bedeuten für Fußgänger*innen einen Umweg sowie die mehrfache Querung der Bamberger Straße. Im Sinne einer fußgänger*innenfreundlichen Stadt sollten Wegeführungen für Fußgänger*innen möglichst direkt und kurz erfolgen.

4. Erhalt weiterer Bäume

Der Bebauungsplan legt fest, welche Bäume als erhaltenswert eingestuft werden. Auch die weiterhin zur Fällung vorgesehenen 14 bzw. 5 Bäume sind als erhaltenswert einzustufen, denn innerstädtisches Grün ist als wertvoll zu erachten und zu erhalten, sofern die Bäume keine Erkrankungen o.ä. aufweisen. Neupflanzungen erreichen erst nach vielen Jahren das Ausmaß des Bestands; es ist demnach nicht nur die Anzahl der Bäume (Bestand/Neupflanzung) zu betrachten. Gebäudeplanungen können dem Baumbestand angepasst werden.

5. Ergänzende Vorgaben im Rahmen der Grünordnung

Der Bebauungsplan trifft hinsichtlich der Grünordnung Festsetzungen zu Baumarten und deren Pflanzgruben. Angesichts der derzeitigen Schnittpraxis von Baumkronen am Firmengelände der Firma Brose sollten ergänzende Festlegungen hinsichtlich Kronenwuchs und -zuschnitt getroffen werden, um den verbleibenden und zu pflanzenden Bäumen einen möglichst natürlichen Wuchs zu ermöglichen.

6. Vorgabe von Fassadenbegrünung

Der Bebauungsplan betont die Bedeutung von Fassadenbegrünung hinsichtlich Kleinklima und Artenvielfalt. Dementsprechend sollte der Bebauungsplan konsequenterweise nicht nur eine Anregung, sondern insbesondere eine Vorgabe zur Fassadenbegrünung machen.

7. Vorgabe von Dachbegrünung

Der Bebauungsplan betont die Bedeutung von Dachbegrünung für den Wasserrückhalt und stellt einen Bezug zur Bewältigung der Klimakrise her. Da die Versickerung von Regenwasser aufgrund der Altlastenproblematik auf Freiflächen nicht zulässig ist und Alternativen somit nicht gegeben sind, sollte der Bebauungsplan konsequenterweise nicht nur eine Anregung, sondern insbesondere eine Vorgabe zur Dachbegrünung machen.

8. Vorgabe von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern

Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energiequellen ist ein wesentlicher Beitrag, um die Auswirkungen der Klimakrise zu begrenzen. Insbesondere Flachdächer sollten konsequent für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen genutzt werden, da sich dort eine optimale Ausrichtung der Paneele umsetzen lässt. Bei Neubauten können Photovoltaikmodule direkt in der Planung vorgesehen werden, daher sollte der Einstieg in die Solarpflicht dort erfolgen, wo neu gebaut wird.

9. Vorgaben für klimagerechte Geländeentwicklung

Der Bebauungsplan gibt Handlungsempfehlungen für klimafreundliche Stadtentwicklung. Hier sollte konsequenter von Klimagerechtigkeit ausgegangen und dafür konkrete und verpflichtende Vorgaben gemacht werden. Die Bewältigung der Klimakrise ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Da alle Teile der Gesellschaft und auch der Wirtschaftsstandort von den Auswirkungen betroffen sein werden, sollten Beiträge ebenso gleichermaßen von Bürger*innen und Unternehmen geleistet werden.

Veröffentlicht in aus dem Stadtrat, Bauen.